Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. D.I.2. RS 1988/02, Beitragsfreiheit

(1) . . .

(2) ln § 224 Satz 2 SGB V wird . . . ausdrücklich bestimmt, dass sich die Beitragsfreiheit nur auf das Krankengeld, Mutterschaftsgeld sowie [Elterngeld] bezieht. . .. Mit der Regelung soll . . . klargestellt werden, dass während des Bezugs der Entgeltersatzleistung bezogene Einnahmen (Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitsentgelt z. B. im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, Arbeitseinkommen) unverändert der Beitragspflicht unterliegen. Zuschüsse zum Krankengeld gelten nach [§ 23c Absatz 1 Satz 1 SGB IV] nicht als Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Das Gleiche gilt für Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld (§ 3 Nummer 1 Buchstabe d EStG in Verb. mit § 1 [Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SvEV]). Dagegen unterliegen Zuschüsse zum [Elterngeld] der Beitragspflicht. . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.