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Grundsätze

FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI

Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI [FinAusVb]
Sozialversicherungsrecht
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FinAusVb – Vereinbarung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB XI



§ 3 FinAusVb, Mittel nach § 62 SGB XI

(1) Die Mittel der Pflegekasse nach § 62 SGB XI umfassen die Betriebsmittel und die Rücklage.

(2)1 Die Betriebsmittel dürfen gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 SGB XI im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem für das Ausgleichsjahr geltenden Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der geplanten Ausgaben nicht überschreiten. 2 Das Betriebsmittel-Soll nach § 67 Absatz 1 Nummer 3 SGB XI ergibt sich aus den Ausgaben des festgestellten Haushaltsplans der Pflegekasse; im Falle der vorläufigen Haushaltsführung ist der vom Vorstand aufgestellte Haushaltsplan maßgeblich. 3 Nach Feststellung eines Nachtragshaushalts ist eine Neuberechnung des Betriebsmittel-Solls erforderlich.

(3) Unter dem Betriebsmittel-Ist nach § 67 Absatz 1 Nummer 4 SGB XI ist die Summe aller Bestände der Pflegekasse zu Beginn des laufenden Monats zu verstehen; sie entspricht dem Endbestand des Vormonats.

(4)1 Wenn Einnahmen- und Ausgabenschwankungen nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können, hat die Pflegekasse Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuzuführen. 2 Auch im Falle des Absatzes 8 ist die Rücklage einzusetzen.

(5)1 Die Pflegekassen haben einheitlich eine Rücklage in Höhe von einer halben durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Ausgabe laut Haushaltsplan zu bilden (Rücklage-Soll nach § 64 Absatz 2 SGB XI). 2 Für die Bestimmung des Rücklage-Solls gelten Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6) Das Rücklage-Ist nach § 67 Absatz 1 Nummer 4 SGB XI umfasst den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Bestand an Mitteln der Rücklage.

(7)1 Nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI sind die Betriebsmittel außer für die Bildung der kasseneigenen Rücklage auch für die Finanzierung des Ausgleichsfonds zu verwenden. 2 Die Überschüsse der vorhandenen Mittel der Pflegekasse über das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll am Ende des Vormonats sind bis zum 10. Kalendertag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds zu überweisen (vgl. dazu § 8 Absatz 3).

(8)1 Im Falle nicht ausreichender Mittel des Ausgleichsfonds zur Erfüllung aller Anforderungen infolge dauerhafter Ausgabenüberschüsse der Pflegekassen müssen zunächst die Mittel nach § 62 SGB XI aller Pflegekassen herangezogen werden. 2 Um eine gleichmäßige Verteilung des Betriebsmittelfehlbestands und der Defizitausgleichslast zu erreichen, reduziert das Bundesamt für Soziale Sicherung die Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls für alle Pflegekassen entsprechend (vgl. § 4 Absatz 3).


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