Category Image
Grundsätze

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung (KSVwV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KSVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 10 KSVwV, Vierteljährliche Rechnungsergebnisse

(1) Die Versicherungsträger legen für jedes Kalendervierteljahr Angaben über die Einnahmen und die Ausgaben, die am KVdR-Belastungsausgleich beteiligten Versicherungsträger auch Angaben über die Grundlohnsumme spätestens bis zum 15. des 2. Monats, der auf das Berichts-Vierteljahr folgt, den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.

(2) Die Versicherungsträger legen nach dem Stand vom Ende des 2. Kalendervierteljahres Angaben über das Vermögen, das Rücklage-Ist, Rücklage-Soll und die Mittel nach § 367 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 RVO, § 71b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KVLG bis zum 15. 8. des Berichtsjahres den für sie nach § 79 Absatz 1 SGB IV zuständigen Stellen vor.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.