Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen [RS 1999/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen [RS 1999/02]
Ziff. A.V.2. RS 1999/02, Einkommensgrenze bei der Familienversicherung in der Pflegeversicherung
(1) Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V bzw. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XI ausgeschlossen, wenn der Angehörige ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat die in den alten und neuen Bundesländern maßgebenden Einkommensgrenzen überschreitet. Gesamteinkommen im Sinne dieser Vorschriften ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (vgl. § 16 SGB IV). Bei Renten wird allerdings aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht der steuerrechtlich relevante Ertragsanteil, sondern der Zahlbetrag der Rente berücksichtigt. Dabei bleibt seit dem 1. 7. 1998 der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrags außer Ansatz. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 2. Halbsatz SGB V). Mit der Änderung des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XI wird nun auch gesetzlich klargestellt, dass — ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung — auch in der sozialen Pflegeversicherung bei der Ermittlung des für die Familienversicherung maßgebenden Gesamteinkommens der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrags unberücksichtigt bleibt.
(2) Klargestellt wird ferner, dass die Einkommensgrenze des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XI in den neuen Bundesländern 630 DM im Monat beträgt, und zwar solange, bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (Ost) diesen Betrag übersteigt. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies bereits durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388) in § 309 Absatz 6 SGB V festgelegt worden.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.