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(1) Unter Berücksichtigung der Reform der Eingliederungshilfe und deren Neuverortung im SGB IX, Teil 2 werden nunmehr anstelle der Träger der Sozialhilfe die Träger der Eingliederungshilfe als Träger der Leistung zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) berücksichtigt. Zugleich wird die Zuordnung unterschiedlicher Leistungsgruppen zu teilweise unterschiedlichen Trägergruppen vorgenommen. Dabei wird die neue Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe an Bildung den Rehabilitationsträgern zugeordnet, die bereits auch bisher entsprechend ausgerichtete Leistungen erbracht haben.
(2) Grundsätzlich wird durch § 6 SGB IX klargestellt, dass das gegliederte System der Rehabilitation im Grundsatz beibehalten werden soll.
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