(1) Bei dem Grundlohn im Sinne von § 3b EStG (vgl. Ziff. 3.1.) handelt es sich um den laufenden lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn (laufendes Arbeitsentgelt), der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht. Der Grundlohn ist für die Berechnung des steuerfreien Anteils nur insoweit maßgebend, als er 50 EUR in der Stunde nicht übersteigt.
(2) Lohnsteuerfreier Arbeitslohn gehört in keinem Fall zum Grundlohn.
(3) Zum laufenden Arbeitslohn, der in die Grundlohnberechnung mit einzubeziehen ist, zählen jedoch die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beiträge für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds. Für die Einbeziehung dieser Beträge in den Grundlohn kommt es nur auf die steuerliche Beurteilung an. Mithin sind in die Grundlohnberechnung auch die Beträge einzubeziehen, die den Betrag von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung um bis zu 1 800 EUR gemäß § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG übersteigen. Insoweit ist es unerheblich, dass im Sozialversicherungsrecht die Beitragsfreiheit von Beiträgen für eine Direktversicherung, für eine Pensionskasse oder für einen Pensionsfonds (bis Ende 2008) auf den Betrag von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt ist.
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