Ein beurlaubter Beamter befindet sich bei uns im Angestelltenverhältnis und möchte während dieser Zeit von seiner PKV in die GKV wechseln. Während der Zeit der Beurlaubung besteht kein Anspruch auf Beihilfe aus seinem Beamtenverhältnis. Bei uns erhält er ein Entgelt oberhalb der JAE. Kann der Beamte wechseln?
Expertenforum - Beurlaubter Beamter - Wechsel von PKV in GKV
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Beurlaubter Beamter - Wechsel von PKV in GKV
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RE: Beurlaubter Beamter - Wechsel von PKV in GKV
Sehr geehrte Frau Kozian,
Beamte und Beamtinnen, die in der Beschäftigung im Amt (Hauptamt einschließlich Mehrarbeit und Nebenamt) kraft Gesetzes in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sind, sind in einer während der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge ausgeübten privatrechtlichen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig.
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V sind Beamte und Beamtinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Diese Versicherungsfreiheit ist nicht nur beschränkt auf das Beamtenverhältnis, sondern gilt darüber hinaus auch für eine Zweitbeschäftigung in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis (§ 6 Absatz 3 SGB V).
Wird bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung während einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge oder während einer Zuweisung anstelle der Beamtentätigkeit in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, richtet sich die Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung danach, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht
Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn
1. der andere Arbeitgeber verpflichtet ist/sich verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen zu gewähren, und
2. der beurlaubende bzw. der die Zuweisung aussprechende Dienstherr erklärt, dass er die Rückkehr des beurlaubten Beamten ab dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.
Ergibt sich aus der Erklärung des Dienstherrn und des anderen Arbeitgebers kein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, sind beurlaubte oder zugewiesene Beamte und Beamtinnen nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V versicherungsfrei.
Laut Ihrer Schilderung erstrecken sich die Beihilfeansprüche nicht auf die Zeit der Beurlaubung und der Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber. Grundsätzlich sehen wir das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Da der beurlaubte Beamte jedoch ein Arbeitsentgelt oberhalb der JAE-Grenze erzielt besteht Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV kann nicht durchgeführt werden, da die Voraussetzungen des § 9 SGB V nicht erfüllt sind.
Der Arbeitnehmer verbleibt somit in der PKV.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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