Expertenforum - Einsatz eines Bundeswehrarztes als Vertretungsarzt in Praxis

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  • 01
    Einsatz eines Bundeswehrarztes als Vertretungsarzt in Praxis

    Guten Tag,


    uns stellt sich aktuell gerade folgende Frage:


    Ein aktiv im Dienst befindlicher Arzt bei der Bundeswehr mit freier Heilfürsorge springt sporadisch in einer Praxis als Vertretungsarzt ein. Es gibt keine weiteren "Auftraggeber".


    Frage 1:

    Ist diese Vertretungsarbeit (bei Rechnungsstellung gegenüber der Praxis) als Scheinselbstständigkeit zu beurteilen?


    Frage 2:

    Wie müsste die (Neben-)Beschäftigung dieses Arztes bei sporadischem Einsatz in der Praxis sozialversicherungsrechtlich geschlüsselt werden?

    Durch die freie Heilfürsorge sollten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.

    Doch wie sieht es mit der Renten- und Arbeitslosenversicherung aus. Wäre er hier voll pflichtig?

    Muß eine Mehrfachbeschäftigung geschlüsselt werden?

  • 02
    RE: Einsatz eines Bundeswehrarztes als Vertretungsarzt in Praxis

    Guten Tag,
     
    zu Ihrer ersten Frage:
    Wir empfehlen ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) durchführen zu lassen, damit der Status des Arztes (selbstständige Tätigkeit oder abhängig beschäftigt) verbindlich geklärt werden kann.
    Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses bundesweiten Forums ohne Einblick in die relevanten Vertragsunterlagen nehmen zu können, keine Beurteilung vornehmen können.
     
    Besteht nach Feststellung der DRV ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gilt Folgendes:
    Die Beschäftigung eines Berufssoldaten mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (seit 01.10.2024: 538,00 Euro) begründet dann Sozialversicherungspflicht, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird. Somit tritt mit Beginn der Arbeitsentgeltzahlung durch den Arbeitgeber grds. Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ein, so dass eine Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorzunehmen ist.
     
    Solange der Soldat noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat, besteht Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit. In einem solchen Fall ist lediglich Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gegeben. 
     
    Die DEÜV-Anmeldung ist an die „letzte“ gesetzliche Krankenkasse des Soldaten zu übermitteln. War er noch nie gesetzlich versichert oder ist die „letzte“ gesetzliche Krankenkasse nicht zu ermitteln, entscheidet der Arbeitgeber darüber, welche Einzugsstelle (eine bei Vorliegen von Krankenversicherungspflicht wählbare gesetzliche Krankenkasse) die Meldungen und die Beitragszahlungen erhält. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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