Expertenforum - freiwilliges Zwischenpraktikum, im Anschluss Werkstudent

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  • 01
    freiwilliges Zwischenpraktikum, im Anschluss Werkstudent

    Hallo Expertenteam,


    unser Mandant möchte einen Praktikanten für70 Tage mit einer wöchentl. AZ von 40 Std. beschäftigen. Hierbei handelt es sich um einen privat krankenversicherten Studenten, der ein freiwilliges Zwischenpraktikum während der Vorlesungszeit absolviert. Sofern das Praktikum gut läuft, soll dieser entweder

    a) als Teilzeitkraft mit 20Std./Woche beschäftigt werden

    oder b) geringfügig, max. 538 Euro / Monat beschäftigt werden.


    Frage 1: kann der Student während des 70 Tage - Praktikums als kurzfristig Beschäftigter sv-frei angemeldet werden?


    Frage 2:

    Sofern kurzfristige Beschäftigung nicht möglich ist, tritt SV-Pflicht ein. Hat das zur Folge, dass der Student nach Ende des freiwilligen Praktikums im weiteren Verlauf seines Studiums kv-pflichtversichert bleibt?


    Vielen Dank


    Angelika Maser

  • 02
    RE: freiwilliges Zwischenpraktikum, im Anschluss Werkstudent

    Hallo Frau Maser,


    Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende ein freiwilliges Praktikum mit Entgelt ableisten, gelten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als „normal“ beschäftigte Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, bei denen der Status des „ordentlichen Studierenden“ vorliegt, können grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.


    Eine sich beim gleichen Arbeitgeber direkt an die kurzfristige Beschäftigung anschließende Beschäftigung kann sowohl geringfügig entlohnt als auch im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ausgeübt werden, sofern die dementsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.


    Sofern im Anschluss eine Werkstudentenbeschäftigung ausgeübt werden soll, ist zu prüfen, ob die 26-Wochen-Regelung zur Anwendung kommt.


    Diese Regelung soll nach Intension des Gesetzebers eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.


    Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze unter Fortgeltung des Werkstudentenprivilegs soll

    jedoch kein Dauerzustand bzw. ein im Jahr überwiegender Zustand sein. Zu diesem Zweck

    tritt die 26-Wochen-Regelung an. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Student, der im Laufe

    eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer „wöchentlichen

    Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden“ ausübt, vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich

    Studierender, sondern als Beschäftigter anzusehen ist, wenn die „Zusammenrechnung der

    Beschäftigungszeiten mehr als 26 Wochen“ ergibt.


    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird

    (Beispiel: Beschäftigungsende 31.10.2024: Die Jahresfrist verläuft vom 01.11.2023 bis 31.10.2024). Anzurechnen sind „alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum“, in denen – „unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung“ – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Danach sind auch Beschäftigungen zu berücksichtigen, bei denen die 20-Wochenstunden-Grenze durch Beschäftigungen am „Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien“ überschritten wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.


    Sofern ein Studierender in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

    Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war.


    Sofern bei dem freiwilligen Praktikum die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung dagegen nicht vorliegen, besteht aufgrund der dann vorhandenen Arbeitnehmereigenschaft Sozialversicherungspflicht. Nach Ende des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wäre in diesem Fall der Werkstudentenstatus wieder gegeben, so dass bei nachfolgenden Beschäftigungen die Regelungen des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich wieder anzuwenden wären.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


     

  • 03
    RE: freiwilliges Zwischenpraktikum, im Anschluss Werkstudent

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ist zur Prüfung der 70-Tage-Regelung des o.g. Praktikums die nachfolgende Werkstudententätigkeit, die unmittelbar anschliesst, zu berücksichtigen?

    Schliesst die unmittelbar anschliessende Werkstudententätigkeit die Kurzfristigkeit des Praktikums aus?


    Bitte um Ihre Beurteilung. Vielen Dank


    Gruss

    Angelika Maser

  • 04
    RE: freiwilliges Zwischenpraktikum, im Anschluss Werkstudent

    Hallo Frau Maser,


    bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungen, ob im laufenden Kalenderjahr die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten

    werden, sind ausschließlich die Zeiten von kurzfristigen Beschäftigungen zusammenzurechnen.


    Eine sich beim gleichen Arbeitgeber direkt an die kurzfristige Beschäftigung anschließende Beschäftigung kann im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ausgeübt werden, sofern die dementsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und ist daher unkritisch.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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