Expertenforum - Geldwerter Vorteil und unbezahlte Beurlaubung

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  • 01
    Geldwerter Vorteil und unbezahlte Beurlaubung

    Sehr geehrtes Expertenforum,

    wir haben eine MA, die das gesamte Jahr 2025 aus persönlichen Gründen unbezahlt beurlaubt ist. Diese MA arbeitet in einer Nebentätigkeit weiterhin für uns als selbstständige Dozentin. Das Honorar als Dozentin wird bei uns als "Geldwerter Vorteil" in der Sozialversicherung verbeitragt. Jetzt stellt sich uns die Frage, wie das Honorar in der Sozialversicherung während der unbezahlten Beurlaubung behandelt werden muss. Die MA ist auf Grund der Beurlaubung in der Sozialversicherung abgemeldet worden - SV-Tage liegen also nicht vor.

    Müssen wir in diesem Fall das Honorar weiterhin als "Geldwerten Vorteil" Vorteil vorgeben und somit AN-Beiträge abführen oder bleibt das Honorar für den Zeitraum der unbezahlten Beurlaubung beitragsfrei in der Sozialversicherung?

    Für Ihre Hilfe bedanke ich mich schon mal im Voraus!!

    Viele Grüße

    Ch. Kolter-Bekker

  • 02
    RE: Geldwerter Vorteil und unbezahlte Beurlaubung

    Sehr geehrte Frau Kolter-Bekker,
     
    Einkünfte aus einer Honorartätigkeit stellen grundsätzlich kein Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung dar. Empfänger von Honoraren sind als freie Mitarbeiter tätig oder üben ihre Beschäftigung als Selbstständige aus.
     
    Wir gehen davon aus, dass eine freiwillige Weiterversicherung bei der zuständigen Krankenkasse besteht. Die Honorare sind dort dementsprechend anzugeben, damit eine korrekte Beitragseinstufung erfolgen kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Geldwerter Vorteil und unbezahlte Beurlaubung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    vielen Dank für die Antwort.

    Abweichend von dieser wird bei uns eine Dozententätigkeit - von einer bei uns hauptbeschäftigten Dienstkraft - wie folgt behandelt:

    Die Dozententätigkeit wird bei uns als "selbstständige Tätigkeit angesehen, bei der die Dienstkraft nur für die Zahlung der Steuer selbst verantwortlich ist.

    Das Honorar wird bei der Hauptbeschäftigung als "geldwerter Vorteil" vorgegeben und dort in

    der Sozialversicherung - unter Berücksichtigung des Übungsleiterfreibetrags - versichert.

    Das mag nicht korrekt sein (aktuelle wird hier auch bzgl. des Herrenbergurteils neu beurteilt), aber so läuft es bei uns ab.

    Daher meine Frage, wie wir mit dem im ersten Beitrag ausgeführten Fall umgehen müssen...

    Vielen Dank und viele Grüße

    Ch. Kolter-Bekker

  • 04
    RE: Geldwerter Vorteil und unbezahlte Beurlaubung

    Sehr geehrte Frau Kolter-Bekker,
     
    die Dozententätigkeit ist als neben- oder hauptberufliche Selbstständigkeit zu beurteilen und das Honorar aus dieser Lehrtätigkeit stellt grundsätzlich kein Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung dar. 
     
    Ihre Beurteilung können wir im Rahmen dieses Forums aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ohne tiefergehende Informationen nicht nachvollziehen. Wir empfehlen Ihnen daher Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen, um eine rechtverbindliche Beurteilung zu erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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