Expertenforum - Rückwirkende volle unbefristete Erwerbsminderungsrente

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  • 01
    Rückwirkende volle unbefristete Erwerbsminderungsrente

    Hallo, unsere Mitarbeiterin war seit langem krank und wurde 01.08.2024 ausgesteuert.

    Im Oktober 2024 legte sie einen Bescheid über die unbefristete Gewährung einer EU-Rente vor. Dieser galt rückwirkend ab 01.03.2023. Somit endete das Beschäftigungsverhältnis am 28.02.2023. Unsere Mitarbeiterin hat aber noch Anspruch auch Urlaubsabgeltung und Stundenvergütung.

    Sind diese Zahlungen beitragspflichtig und welchem Monat müssen sie bei Auszahlung zugeordnet werden?

     

  • 02
    RE: Rückwirkende volle unbefristete Erwerbsminderungsrente

    Guten Tag,
     
    beitragsrechtlich ist die Urlaubsabgeltung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist (§ 23a Abs. 2 SGB IV).
    Da hier auf den letzten sozialversicherungsrechtlichen Entgeltabrechnungszeitraum abgestellt, ist entscheidend zu welchem Datum die Mitarbeiterin abgemeldet wurde.
     
    Hier kommen grundsätzlich zwei Termine in Frage. Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endet mit der Aussteuerung (01.08.2024) bzw. unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 3 SGB IV nach einem Monat (01.09.2024).

    Sofern die Abmeldung zum 01.08.2024 erfolgt, hat eine Zuordnung zum August 2024 zu erfolgen. Da hier im laufenden Jahr keine beitragspflichtigen Tage vorliegen, weil für die gesamte Zeit Krankengeld gezahlt wird, liegt keine anteilige Beitragsbemessungsgrenze vor. Die Konsequenz daraus ist, dass Beiträge nicht zu erheben wären.  
     
    Erfolgt die Abmeldung zum 01.09.2024 (wenn kein Arbeitslosengeld beantragt wird/werden kann) ist die Einmalzahlung dem September 2024 zuzuordnen. Aufgrund der beitragspflichtigen Tage (02.08.2024 – 01.09.2024) besteht hier Beitragspflicht bist zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze.
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar.
    Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstunden - anders als bei einer Urlaubsabgeltung - nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).
     
    Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind. So sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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