Hallo liebes Expertenteam,
welche Regelungen gelten während der Elternzeit für die Ausübung von mehreren Minijobs?
Danke und viele Grüße!
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Hallo liebes Expertenteam,
welche Regelungen gelten während der Elternzeit für die Ausübung von mehreren Minijobs?
Danke und viele Grüße!
Hallo Frau Ostermeier,
werden während der Elternzeit mehrere Minijobs ausgeübt, sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich die allgemeinen Regelungen zur Versicherungspflicht /-freiheit anzuwenden.
Bei der Stellungnahme zu Ihrer Frage haben wir uns aufgrund der Komplexität auf zwei Lösungsmöglichkeiten beschränkt. Eine Darlegung aller hier möglichen Fallkonstellationen würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
Werden zwei (oder mehrere) geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse während der Elternzeit ausgeübt, welche durch Addition der Entgelte oberhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538,00 Euro) liegen, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen bei allen Arbeitgebern ein. In einem solchen Fall ist der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ und der Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden.
Wird dagegen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, sind die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse über die Minijob-Zentrale abzurechnen.
Welche Auswirkungen dies ggf. auf die Elternzeit haben könnte, sollte die betroffene Person
mit der für die Elternzeit zuständigen Stelle klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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