§ 18 BetrAVG, Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
§ 18 neugefasst durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1914).
(1)1 Für Personen, die
- 1.bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
- 2.bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
- 3.unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
Nummer 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
gelten die §
§ 2,
§ 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §
§ 5,
§ 16,
§ 27 und
§ 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt;
§ 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist.
2 Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §
§ 7 bis
§ 15 keine Anwendung.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2)
Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. 1. 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
Absatz 2 geändert durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl. I S. 3138) und G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. 1. 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(3)1 Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. 2 An die Stelle des Stichtags 2. 1. 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. 8. 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. 3. 2007.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(4)1 Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. 7. um 1 % erhöht. 2 In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des 1. Ruhegeldgesetzes, des 2. Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
Absatz 5 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(7)1 Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und § 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, § 5, § 16, § 27 und § 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis § 15 keine Anwendung. 2 Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nummer 5 findet entsprechend Anwendung. 3 Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.
Absatz 9 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).