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AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
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AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz



§ 2 AAG, Erstattung

(1)1 Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 MuSchG anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2 Für geringfügig Beschäftigte nach dem SGB IV ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3 Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).

(2)1 Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2 Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 EntgFG, Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 MuSchG gezahlt hat. 3 Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB IV unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 SGB IV gilt entsprechend.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228). Satz 3 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500), G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(3)1 Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 und § 95b Absatz 1 Satz 1 SGB IV an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 SGB IV gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMG zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).


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