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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/06]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.2.2. RS 2015/06, Organempfänger ist privat krankenversichert und/oder hat Anspruch auf Beihilfe, Heilfürsorge oder eine ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung

(1) Die Beiträge sind beim Bezug einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende auf der Basis des der Berechnung dieser Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zu berechnen (§ 166 Absatz 1 Nummer 2d SGB VI). Dies gilt auch — wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers — bei einer Beschäftigung in der Gleitzone (vgl. Ziff. 4.2.1.1.).

(2) Wird die Leistung im Anschluss an einen Arbeitslosengeldbezug erbracht, sind — wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers — die Beiträge zur Rentenversicherung in der vorherigen Höhe (weiter) zu zahlen (entsprechende Anwendung des § 166 Absatz 1 Nummer 2b 2. Halbsatz SGB VI; vgl. Ziff. 4.2.1.2.).

(3) Bei einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende im Falle von Kurzarbeit sind — wie im Fall eines gesetzlich krankenversicherten Organempfängers — die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des zuletzt vor der Kurzarbeit erzielten Bruttoarbeitsentgelts, ggf. gemindert um das fortgezahlte Arbeitsentgelt, zu berechnen (vgl. Ziff. 4.2.1.3.).

(4) Sofern für den Organspender im letzten Jahr vor dem Leistungsbezug zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, sind die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zur Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem (erhöhten) Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berechnen (analoge Anwendung des § 137 SGB VI).


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