Ziff. A.3.5. RS 2016/07, Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika
(1) Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika ist in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III vorzunehmen. In der Pflegeversicherung ist entsprechend der Beurteilung für die Krankenversicherung zu verfahren. Danach besteht Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Die Versicherungsfreiheit kommt allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (siehe Ziff. A.1.2.1.); für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
(2) In der Rentenversicherung besteht — anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung — keine besondere Regelung für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI.
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