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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 1 SGB VI, Beschäftigte

1 Versicherungspflichtig sind

  • 1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder von Qualifizierungsgeld nach dem SGB III besteht die Versicherungspflicht fort,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

  • 2.behinderte Menschen, die
    • a)in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind,
    • Buchstabe a geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl. I S. 2246) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

    • b)in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
  • 3.Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl. I S. 2959) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

    Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2522).

  • 4.Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
2 Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 oder 2a und Satz 4. 3 Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG als ein Unternehmen gelten. 4 Die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. 5 Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
  • 1.Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG ausgebildet werden,
  • 2.Teilnehmer an dualen Studiengängen und
  • 3.Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4. Satz 2 neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861). Satz 3 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3013). Satz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

Zu § 1 siehe Ziff. A.I.1.1.1., Ziff. B.I., RS 2007/06, RS 2016/07, RS 2023/07.


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