Category Image
Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 8 HebVtr, Vertragspartnerliste Hebammen

(1) Die vertragschließenden Berufsverbände stellen dem GKV-Spitzenverband monatlich bis zum 15. eines Monats eine aktualisierte Liste der Daten der Hebammen nach § 5 Absatz 1 und 3 zur Verfügung. Der jeweilige Datensatz enthält mindestens:

  • -Name und Anschrift der Hebamme,
  • -IK der Hebamme,
  • -Datum Vertragsbeginn, ggf. Vertragsänderung und Vertragsende gemäß § 7 Absatz 2 und 3,
  • -ggf. IK, Name und Anschrift der Hebammeninstitution(en).

Näheres hierzu regelt die Anlage 5, Technische Beschreibung zur Übermittlung der Datensätze der vertragsschließenden Berufsverbände an den GKV-Spitzenverband für die Erstellung der "Vertragspartnerliste Hebammen" nach § 134a SGB V.

(2) Der GKV-Spitzenverband führt die gemeldeten Daten der Berufsverbände nach Absatz 1 mit den Daten nach § 5 Absatz 2 zur Vertragspartnerliste Hebammen nach § 134a SGB V zusammen. Diese stellt er den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.