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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 5 HebVtr, Geltungsbereich des Vertrages

(1) Der Vertrag und seine Anlagen gelten für Hebammen nach §§ 1 ff. HebG, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 vorliegen. Als Hebammen im Sinne dieses Vertrages gelten auch Entbindungspfleger.

(2) Der Vertrag entfaltet Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie nach § 134a Absatz 2 Nummer 1 SGB V einem der vertragschließenden Berufsverbände angehören und die Satzung dieser Berufsverbände vorsieht, dass die von dem Verband abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben.

Dieser Vertrag gilt ebenfalls für diejenigen freiberuflich tätigen Hebammen, die diesem Vertrag beim GKV-Spitzenverband nach § 134a Absatz 2 Nummer 2 SGB V beigetreten sind, wenn sie nicht in einem der oben genannten Berufsverbände Mitglied sind.

(3) Hebammen sind dann freiberuflich tätig, wenn sie insbesondere frei über ihre Arbeitskraft und -organisation verfügen können, Tätigkeitszeit und -ort bestimmen und das unternehmerische Risiko tragen.

(4) Die Abgabe von Hilfsmitteln ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.


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