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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.X.2.2. RS 2019/12, Erstattungsfähiger Beitrag

(1) Nach § 231 Absatz 2 SGB V in Verb. mit § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI werden dem Mitglied auf Antrag die aus der Rente entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat.

(2) Sofern Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen die Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Absatz 2 Satz 1 SGB V nicht übersteigen und daher im laufenden Verfahren nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen waren, sind sie auch im Rahmen der Ermittlung des Erstattungsfähigen Beitrags aus der Rente nach § 231 Absatz 2 SGB V nicht zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus kommt eine Beitragserstattung auch insoweit in Betracht, als Beiträge aus der Rente bei der Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt von einem Betrag oberhalb der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 23a SGB IV erhoben worden sind. In diesen Fällen muss zunächst der Gesamtbetrag der Rentenleistungen für den Zeitraum (SV-Tage), der für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze maßgebend war, festgestellt werden. Soweit dieser Gesamtbetrag zusammen mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts) die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist der darauf entfallende Beitrag zu erstatten.

(4) Im Fall einer Beitragserstattung an den Rentenberechtigten erhält auch der Rentenversicherungsträger die von ihm insoweit getragenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung zurück. Die Erstattung wird von der jeweiligen Krankenkasse durch die nach § 6 Absatz 2 BVV zu erstellende Monatsabrechnung abgewickelt (Ziff. A.X.2.6.).

(5) Für Beiträge aus der Rente, die auf beitragsfreie Zeiten nach § 224 Absatz 1 Satz 1 SGB V entfallen, kommt eine Erstattung aufgrund § 224 Absatz 1 Satz 2 SGB V nicht in Betracht.

Beispiel 1:

Eine Rentnerin hat im Jahr 2020 monatlich folgende Einkünfte:
Arbeitsentgelt2 800 EUR
Hinterbliebenenversorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Versorgungsbezüge)1 400 EUR
zusammen4 200 EUR
Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung600 EUR
zusammen4 800 EUR
Beitragsbemessungsgrenze mtl.4 687,50 EUR

Laufende Beitragszahlung:

Unter Berücksichtigung der doppelten Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitsentgelt und Versorgungsbezüge einerseits und für die Rente andererseits unterliegen alle Einnahmen zunächst der Beitragspflicht.

Erstattung nach § 231 Absatz 2 SGB V:

Im ersten und 2. Rang unterliegen das Arbeitsentgelt und die Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Durch Hinzurechnung der Rente wird die Beitragsbemessungsgrenze monatlich um (4 800 - 4 687,50 =) 112,50 EUR überschritten. Die aus diesem Betrag der Rente entfallenden Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sind der Versicherten und dem Rentenversicherungsträger von der Krankenkasse zu erstatten.

Beispiel 2:

Eine Rentnerin hat im Jahr 2020 monatlich folgende Einkünfte:
Arbeitsentgelt3 300 EUR
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im November2 200 EUR
Witwenrente1 500 EUR
a) Monatliche "Überzahlung"
Arbeitsentgelt3 300 EUR
Witwenrente+ 1 500 EUR
insgesamt4 800 EUR
abzgl. monatliche Beitragsbemessungsgrenze- 4 687,50 EUR
Differenz112,50 EUR

Die auf 112,50 EUR entfallenden (vom Mitglied monatlich getragenen) Beiträge aus der Rente können erstattet werden. Sofern der Versicherte einen Erstattungsantrag stellt, sind auch dem Rentenversicherungsträger die von ihm getragenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung zu erstatten.

b) "Überzahlung" aufgrund des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

Variante 1:

Gesamt-"Überzahlung" aufgrund des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts — unter Anrechnung der ggf. monatlich vorgenommenen Erstattungen

Laufendes Arbeitsentgelt bis November (3 300 EUR x 11)36 300 EUR
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt+ 2 200 EUR
38 500 EUR
Witwenrente bis November (1 500 EUR x 11)+ 16 500 EUR
insgesamt55 000 EUR
abzüglich anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze bis November (330 SV-Tage)- 51 562,50 EUR
Differenz3 437,50 EUR

Bis einschließlich November können die auf 3 437,50 EUR entfallenden (vom Mitglied monatlich getragenen) Beiträge aus der Rente erstattet werden, ggf. abzüglich der bereits monatlich vorgenommenen Erstattungen. Sofern der Versicherte einen Erstattungsantrag stellt, sind auch dem Rentenversicherungsträger die von ihm getragenen Beitragsanteile zur Krankenversicherung zu erstatten.

Variante 2:

"Überzahlung" im Monat November aufgrund des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts — zusätzlich zu den monatlich vorgenommenen Erstattungen

Arbeitsentgelt im November3 300 EUR
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im November+ 2 200 EUR
Witwerrente im November+ 1 500 EUR
insgesamt7 000 EUR
abzüglich monatliche Beitragsbemessungsgrenze- 4 687,50 EUR
Differenz2 312,50 EUR

Im Monat November können die auf 2 312,50 EUR entfallenden (vom Mitglied getragenen) Beiträge aus der Rente erstattet werden. Sofern der Versicherte einen Erstattungsantrag stellt, ist der auf 2 312,50 EUR entfallende Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung diesem dann ebenfalls zu erstatten. Zuzüglich der bereits monatlich vorgenommenen Erstattungen aus einem Betrag von (112,50 EUR x 10 Monate =) 1 125 EUR ergibt sich ebenfalls ein Gesamtbetrag von 3 437,50 EUR, aus dem Beiträge zu erstatten sind.


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