Category Image
Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.X.2.6. RS 2019/12, Erstattungsverfahren

(1) Beitragserstattungen (Beitragsanteile der Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung) werden über die Ziffer 6.9 der Monatsabrechnung Teil B (GSV) nachgewiesen. Die dort ausgewiesenen Beträge werden in der Monatsabrechnung wertneutral als nachrichtliche Position geführt. Die Erstattung erfolgt durch eine Verrechnung mit den von der DRV Bund an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden KVdR-Beiträgen.

(2) Die von den Krankenkassen an ihre Mitglieder zu erstattenden Beitragsanteile werden in den von den Krankenkassen gegenüber dem BVA zu erstellenden Monatsabrechnungen Teil B (GSV) ausgewiesen und verrechnet, und zwar unter der Ziffer 5.8.

(3) Die zu den Erstattungsfällen nach § 231 Absatz 2 SGB V bestehenden Regelungen gelten auch für die vor dem Hintergrund des BSG-Urteils vom 19. 12. 1995 — 12 RK 74/94 —, USK 95153, vorzunehmenden Beitragserstattungen bei versicherungspflichtigen Studenten mit Rentenbezug (Ziff. A.VIII.3.2.3.4.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.