Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
§ 42 AEntG, Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe
Die vor dem 30. 7. 2020 ausgesprochene Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Baugewerbe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat, für die Anwendung der §§ 8 und § 9 sowie des Abschnitts 5 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.
Bisheriger § 26, eingefügt durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657), wurde § 42 durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
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