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IDNrG – Identifikationsnummerngesetz

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG)
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IDNrG – Identifikationsnummerngesetz



§ 7 IDNrG, Verfahren der Datenübermittlungen mit der Registermodernisierungsbehörde und zwischen öffentlichen Stellen

(1)1 Die Verfahren der Datenabrufe öffentlicher Stellen bei der Registermodernisierungsbehörde, Antworten der Registermodernisierungsbehörde an die ersuchenden Stellen sowie Datenersetzungen nach § 2 Nummer 2 sind elektronisch unter Nutzung eines vom BMI im Einvernehmen mit dem BMF im Bundesanzeiger bekannt zu machenden Datenaustauschstandards zu führen. 2 Die Registermodernisierungsbehörde führt eine automatisierte Prüfung der übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie der richtigen Identifikationsnummer zugeordnet, vollständig und schlüssig sind und ob sie dem Datenaustauschstandard nach Satz 1 entsprechen. 3 Der elektronische Datenaustausch zwischen Bund und Ländern ist gemäß § 3 IT-NetzG vom 10. 8. 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ausschließlich über das Verbindungsnetz zu führen.

(2)1 Datenübermittlungen unter Nutzung einer Identifikationsnummer nach diesem Gesetz zwischen öffentlichen Stellen verschiedener Bereiche erfolgen über Vermittlungsstellen verschlüsselt in gesicherten Verfahren, die dem aktuellen Stand von Sicherheit und Technik entsprechen müssen. 2 Es werden mindestens 6 Bereiche gebildet, die durch die Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 näher bestimmt werden. 3 Die Vermittlungsstellen müssen öffentliche Stellen sein. 4 Sie sind für den sicheren, verlässlichen und nachvollziehbaren Transport elektronischer Nachrichten zuständig und müssen diese Aufgabe ohne Kenntnis der Nachrichteninhalte erbringen können. 5 Sie kontrollieren und protokollieren abstrakt die Übermittlungsberechtigung. 6 Liegt die Übermittlungsberechtigung abstrakt nicht vor, werden keine personenbezogenen Daten übermittelt. 7 Die bestehende Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 innerhalb von Bereichen bleibt unberührt.

(3) Gemeinde und Gemeindeverbände sind zur Umsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 2 bei Datenübermittlungen innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands 7 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.


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