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IDNrG – Identifikationsnummerngesetz

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG)
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IDNrG – Identifikationsnummerngesetz



§ 12 IDNrG, Verordnungsermächtigung

(1)1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 zu bestimmen. 2 Die Anzahl und die Abgrenzung der Bereiche hat dabei so zu erfolgen, dass das Risiko, bezogen auf die einzelne Person ein vollständiges Persönlichkeitsprofil durch Datenübermittlungen innerhalb eines Bereichs zu erstellen, wirksam begrenzt wird.

(2) Das BMI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den technischen Verfahren der Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 2 zu bestimmen.

(3) Das BMI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF und im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu bestimmen

  • 1.zu dem technischen Verfahren der Datenübermittlung zwischen der Registermodernisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 3,
  • 2.zu dem technischen Format der Daten nach § 4 Absatz 2 und 3,
  • 3.zu den technischen Verfahren der Datenübermittlung an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 und § 10 Absatz 4,
  • 4.zu den spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen der Registermodernisierungsbehörde nach den Artikel 24, Artikel 25 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und der Authentifizierungsverfahren nach § 8 Absatz 3 sowie
  • 5.zu den technischen Standards und Verantwortlichkeiten der Protokollierung nach § 9 Absatz 1 Satz 2.

(4) Das jeweils zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Anwendung des Verfahrens nach § 7 Absatz 2 auch innerhalb eines Verwaltungsbereichs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.


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