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StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 26a StVG, Bußgeldkatalog

(1) Das BMDV wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

  • 1.die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 OWiG) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1,
  • 2.Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 16. 8. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 266) (22. 8. 2024).

  • 3.die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) (17. 7. 2024).

(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.


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