Category Image
Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 10 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01, Ausschluss der Familienversicherung

Die Familienversicherung ist gegenüber einer Mitgliedschaft in der GKV grundsätzlich nachrangig. Auch für Personen, die kraft Gesetzes nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis gehören oder sich auf eigenen Entschluss von der GKV abgewandt haben, wird eine Familienversicherung nicht begründet. Die Ausschlusstatbestände sind abschließend in § 10 Absatz 1 [Satz 1] Nummern 2 bis 5 SGB V geregelt. Hinsichtlich des Verhältnisses von Leistungsansprüchen aus einer Familienversicherung zu nachgehenden Leistungsansprüchen wird auf die Ausführungen in § 19 SGB V Ziff. 6.1. verwiesen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.