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§ 183a AktG, Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung

(1)1 Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Absatz 3) kann unter den Voraussetzungen des § 33a abgesehen werden. 2 Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die folgenden Absätze.

(2)1 Der Vorstand hat das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37a Absatz 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 2 Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf von 4 Wochen seit der Bekanntmachung.

(3)1 Liegen die Voraussetzungen des § 33a Absatz 2 vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam 5 v. H. des Grundkapitals hielten und am Tag der Antragstellung noch halten, einen oder mehrere Prüfer zu bestellen. 2 Der Antrag kann bis zum Tag der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (§ 189)) gestellt werden. 3 Das Gericht hat vor der Entscheidung über den Antrag den Vorstand zu hören. 4 Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde gegeben.

(4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Absatz 4 und 5, die §§ 34), § 35 entsprechend.


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