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AktG – Aktiengesetz



§ 195 AktG, Anmeldung des Beschlusses

(1)1 Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 § 184 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen

  • 1.bei einer bedingten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 194 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 194 Absatz 4) oder die in § 37a Absatz 3 bezeichneten Anlagen;
  • 2.eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien entstehen werden.
  • 3.(weggefallen)

(3)1 Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. 2 Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Absatz 1 abgesehen, gilt § 38 Absatz 3 entsprechend.


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