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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 19 BAföG, Aufrechnung

1 Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 SGB X und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 SGB I in voller Höhe aufgerechnet werden. 2 Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.


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