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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 20 BAföG, Rückzahlungspflicht

(1)1 Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist — außer in den Fällen der §§ 44 bis § 50 SGB X — insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

  • 1.und 2. (weggefallen)
  • 3.der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
  • 4.Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
2 Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2)1 Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. 2 Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.


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