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BKGG – Bundeskindergeldgesetz

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BKGG – Bundeskindergeldgesetz



§ 11 BKGG, Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Überschrift geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(3)§ 45 Absatz 3 SGB X findet keine Anwendung.

(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 SGB X für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530), bisheriger Absatz 6 wurde Absatz 5.

(5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 SGB X nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausschließt oder mindert.

Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).

(6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des SGB III über

  • 1.die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
  • 2.die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).


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