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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 330 SGB III, Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten

(1) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

(2) Liegen die in § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3)1 Liegen die in § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. 2 Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt aufgrund einer Absenkung nach § 200 Absatz 3 zuungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607), G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Absatz 4 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).


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