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RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
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RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz



§ 7 RBEG, Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

(1) Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII fortgeschrieben.

(2)1 Abweichend von § 28a SGB XII bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. 1. 2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. 2 Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 %.

(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 SGB XII beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach § 5 Absatz 2 auf 446 EUR.

(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 SGB XII beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche

  • 1.bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 EUR,
  • 2.vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 309 EUR und
  • 3.vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 373 EUR.

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