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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - [SGB I]
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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil



§ 27 SGB I, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

§ 27 neugefasst durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1163).

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

  • 1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
  • 2.Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
  • 3.Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
  • 4.Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 23. 7. 1996 (BGBl. I S. 1088).

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.


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