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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 60 UmwG, Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer

1 Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis § 12 zu prüfen. 2 § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 in Verb. mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass der Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist.

Satz 2 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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