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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 327 UmwG, Barabfindung

1 § 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. 2 Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.

§ 327 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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