Category Image
Verordnungen

KfzHV – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KfzHV – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung



§ 8 KfzHV, Fahrerlaubnis

(1)1 Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuss geleistet. 2 Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Absatz 3)

  • 1.bis 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 1 nach § 18 Absatz 1 SGB IV (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl. I S. 1467).

  • 2.bis zu 55 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 2 auf 2/3,
  • 3.bis zu 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 3 auf 1/3
der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

(2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.

1 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 1 500 EUR.

2 55 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 2 060 EUR.

3 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle 5 EUR): 2 810 EUR.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.