§ 17 KHSFV, Auswertung der Wirkungen der Förderung
§ 17 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2394).
(1)
Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. 4. eines Jahres, erstmals zum 1. 4. 2020, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel bewilligt hat,
1.den Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens,
2.Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt,
3.Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel,
4.aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Bestimmungen des § 12a Absatz 3 Satz 1 und 2 KHG, insbesondere die Verpflichtungen nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 KHG eingehalten worden sind und
5.aussagekräftige Unterlagen zur Höhe des für die Krankenhäuser und die Länder jeweils entstehenden Erfüllungsaufwands.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(2) Im Übrigen gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.
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