§ 60b AO, Zuwendungsempfängerregister
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, § 34g EStG geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister).
(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b EStG und der Steuerermäßigung nach § 34g EStG automatisiert folgende Daten:
- 1.Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.Name,
- 3.Anschrift,
- 4.steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis § 54,
- 5.Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 PartG,
- 6.Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,
- 7.Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
- 8.zuständige Finanzbehörde,
- 9.Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,
- 10.Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.
(3) Die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.
(4)1 Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. 2 § 30 steht dem nicht entgegen.
(5) Die im Zuwendungsempfängerregister Geführten können Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen nach Absatz 2 Nummer 10 mithilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung bewirken.