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EStG – Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz (EStG)
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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 34g EStG

1 Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an

  • 1.politische Parteien im Sinne des § 2 PartG, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2730).

  • 2.Vereine ohne Parteicharakter, wenn
    • a)der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
    • b)der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
  • 2 Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. 3 Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. 4 Die Ermäßigung wird in diesem Fall nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.
2 Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens jeweils 825 EUR für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 EUR. 3 § 10b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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