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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 48 HwO

(1)1 Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus 4 Mitgliedern. 2 Die Mitglieder sollen das 24. Lebensjahr vollendet haben.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.

(3) Ein Beisitzer muss

  • 1.das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk
    • a)die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
    • b)das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
  • 2.in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.

Absatz 4 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht anzugehören.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

(6)§ 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

(7)1 Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu 2 Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. 2 Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. 3 Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend.

Absatz 7 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).


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