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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 122 HwO

(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Absatz 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind.

(2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach § 25 Absatz 1 und § 38 sowie § 45 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 BBiG vorgesehenen Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen.

Satz 2 gestrichen durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

(3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 und § 51a Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 anzuwenden.

(4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 25 Absatz 1, § 45 Absatz 1 und § 51a Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 anzuwenden.

(5)1 Das BMWK wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMBF durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender Lehrlingsverhältnisse oder sonstiger Ausbildungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen oder Prüfungsteile sachdienlich ist. 2 Dabei kann auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.

Absatz 5 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114). Satz 1 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).


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