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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 2 BBiG, Lernorte der Berufsbildung

(1) Berufsbildung wird durchgeführt

  • 1.in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung),
  • 2.in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
  • 3.in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).

(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).

(3)1 Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. 2 Ihre Gesamtdauer soll 1/4 der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.


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