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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 51 BBiG, Interessenvertretung

(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) mit in der Regel mindestens 5 Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 BetrVG, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 BetrVG oder zur Mitwirkungsvertretung nach § 52 SGB IX sind (außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine besondere Interessenvertretung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.


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