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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 201 BGB, Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

1 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2 § 199 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3214).


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