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§ 556d BGB, Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

§ 556d eingefügt durch G vom 21. 4. 2015 (BGBl. I S. 610).

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 % übersteigen.

(2)1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens 5 Jahren zu bestimmen. 2 Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 3 Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  • 1.die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
  • 2.die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
  • 3.die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
  • 4.geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
4 Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft treten. 5 Sie muss begründet werden. 6 Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 7 Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

Satz 1 geändert und Satz 4 neugefasst durch G vom 19. 3. 2020 (BGBl. I S. 540).


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