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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 549 BGB, Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis § 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis § 577a etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis § 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis § 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Absatz 2, §§ 573, § 573a, § 573d Absatz 1, §§ 574 bis § 575, § 575a Absatz 1 und §§ 577, § 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

  • 1.Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
  • 2.Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
  • 3.Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 4. 2015 (BGBl. I S. 610).

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis § 561 sowie die §§ 573, § 573a, § 573d Absatz 1 und §§ 575, § 575a Absatz 1, §§ 577, § 577a nicht.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 4. 2015 (BGBl. I S. 610).


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