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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 557a BGB, Staffelmiete

(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

(2)1 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2 Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis § 559b ausgeschlossen.

(3)1 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens 4 Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. 2 Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

Absatz 4 eingefügt durch G vom 21. 4. 2015 (BGBl. I S. 610), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.

(4)1 Die §§ 556d bis § 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. 2 Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der 2. und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. 3 Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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