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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 630g BGB, Einsichtnahme in die Patientenakte

§ 630g eingefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl. I S. 277).

(1)1 Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2 Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. 3 § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1 Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. 2 Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3)1 Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. 2 Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. 3 Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.


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