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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 811 BGB, Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

(1)1 Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, § 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. 2 Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2)1 Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. 2 Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.


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